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SCHAUFENSTER STEUERN 06/2024

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

der Fiskus besteuert gerne und viel. So kam es, dass sich das FG Münster in seiner Entscheidung vom 12.12.2023 (Az: 6 K 2489/22 E) mit der Frage beschäftigen musste, ob der entgeltliche Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht ein privates Veräußerungsgeschäft ist.

Nach der Entscheidung ist ein unentgeltlich eingeräumtes Nießbrauchsrecht zwar ein Wirtschaftsgut im Sinne des privaten Veräußerungsgeschäftes. Der entgeltliche Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht stellt jedoch keine Veräußerung, sondern lediglich einen veräußerungsähnlichen Vorgang dar.

Solche veräußerungsähnlichen Vorgänge werden nicht vom privaten Veräußerungsgeschäft erfasst. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 23 EStG, der eine Steuerpflicht für bestimmte »Veräußerungsgeschäfte« und nicht für veräußerungsähnliche Geschäfte regelt.

In der Urteilsbegründung führt das hier erkennende Finanzgericht Münster zudem noch zahlreiche weitere Argumente auf, warum auch veräußerungsähnliche Vorgänge nicht vom privaten Veräußerungsgeschäft erfasst werden.

Dennoch ist die Sache noch nicht spruchreif. Wie nicht anders zu erwarten, hat die Finanzverwaltung natürlich auch den Revisionszug nach München zum Bundesfinanzhof bestiegen. Unter dem Aktenzeichen IX R 4/24 müssen daher die obersten Finanzrichter der Republik klären, ob die entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchsrechts oder der entgeltliche Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht zu steuerbaren Einkünften im Sinne des privaten Veräußerungsgeschäftes führt. Da eine ganze Menge für die Meinung der Erstinstanzler spricht, sollten sich Betroffene nicht einschüchtern lassen und sich an das Musterverfahren anhängen.

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen eine informative Lektüre!

Axel Nährlich
Steuerberater

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